2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin fristgerecht die Berufung an (Eingaben vom 08.06.2016 und 14.06.2016, pag. 1444, 1445 und 1447). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 08.11.2016 (pag. 1387 ff.). In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 21.11.2016 (pag. 1462 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und auf die Strafzumessung.