A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz von CHF 6'678.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände verbleiben in den amtliche Akten: - [Auflistung] 3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet (Art. 69 StGB): - [Auflistung]