Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 13.07.2015 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'300.00 und Auslagen von CHF 17'625.10, insgesamt bestimmt auf CHF 41'925.10. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] 3. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 20'750.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin B.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: