ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil der B.________ (Anklageschrift Ziff. 1) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 56, 57, 59 und 111 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Untersuchungshaft vom 03.02.2015 bis 12.07.2015 wird im Umfang von 160 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.