Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5‘061.95, ausmachend CHF 2‘531.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘345.75, ausmachend CHF 1‘172.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli-