3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), bestimmt auf CHF 2‘000.00, ausmachend zu Lasten des Beschuldigten CHF 1‘000.00 und unter Auferlegung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: