Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Des versuchten Betrugs, begangen am 21. Juli 2016 in Olten zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 und in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 47, 51, 146 Abs. 1 StGB Art. 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 90 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 13‘750.00.