23 in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 2 StPO, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft bleibe (pag. 18 087). Mit Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2016 wurde der Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft des Beschuldigten abgewiesen. Der Beschuldigte sei bis Dienstag, 18. Oktober 2016, 12.00 Uhr zu Handen des Migrationsbehörden aus der Sicherheitshaft zu entlassen (pag. 18 106 ff.). Gemäss Telefongespräch mit Herrn O.___