Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5‘061.95, ausmachend CHF 2‘531.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘345.75, ausmachend CHF 1‘172.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kantons Bern noch für Rechtsanwältin B.________ ein Rückforderungsbzw. Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen