Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine hälftige Kostenverlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 2‘000.00, an den Kanton und an den Beschuldigten, ausmachend je CHF 1‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).