22 Die Generalstaatsanwaltschaft hat Berufung erhoben. Gemessen an den gestellten Anträgen bezüglich Gewerbsmässigkeit ist die Generalstaatsanwaltschaft unterlegen. Hingegen wird die Strafe für den bestätigten Schuldspruch von den erstinstanzlichen 150 Strafeinheiten auf 10 Monate Freiheitsstrafe erhöht und mithin verdoppelt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine hälftige Kostenverlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 2‘000.00, an den Kanton und an den Beschuldigten, ausmachend je CHF 1‘000.00 (Art.