Der Beschuldigte hat als Ersttäter zu gelten, nachdem er weder einschlägig noch anderweitig vorbestraft ist. Hingegen ist seine offensichtliche Nähe zu einem kriminellen Umfeld legalprognostisch als negativ zu werden, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe zwar aufgeschoben, die Probezeit jedoch auf 3 Jahre festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung