In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1196/2013 vom 22. Dezember 2014, E. 3.3). Der Beschuldigte hat als Ersttäter zu gelten, nachdem er weder einschlägig noch anderweitig vorbestraft ist.