51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Als Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird dem Beschuldigten die Zeit vom 21. Juli bis zum 18. Oktober 2016 (Entlassung zHd. Migrationsbehörden; 90 Tage) angerechnet. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).