21. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs aufgrund der Begehung des Delikts als Kriminaltourist resp. aufgrund seiner Einlassung in ein kriminogenes Umfeld und somit auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als zweckmässige und angemessene Sanktion. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 90 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.