Er entschuldigte sich zwar immer wieder beim Staatsanwalt, bei der Verfahrensleitung der Vorinstanz sowie vor der ganzen Schweiz für seine Tat, was aber wenig überzeugend, sondern vielmehr zweckgerichtet und manipulativ wirkt. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen (pag. 18 147, S. 31 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dagegen zeigt er keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns und