Der Beschuldigte gab jeweils zu, was sich nicht ernsthaft weiter leugnen liess. Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zeigte der Beschuldigte während des Verfahrens auch keine aufrichtige Einsicht und Reue. Er entschuldigte sich zwar immer wieder beim Staatsanwalt, bei der Verfahrensleitung der Vorinstanz sowie vor der ganzen Schweiz für seine Tat, was aber wenig überzeugend, sondern vielmehr zweckgerichtet und manipulativ wirkt.