Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat zwar am Schluss gestanden hat, allerdings hat er dies immer nur häppchenweise getan und gerade über die Tatsachen, welche ohnehin erwiesen waren, ein Geständnis abgelegt. Es existieren aber nach wie vor viele Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 147, S. 31 der Urteilsbegründung). Ein umfassendes Geständnis sieht anders aus. Der Beschuldigte gab jeweils zu, was sich nicht ernsthaft weiter leugnen liess.