Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner ethnischen Zugehörigkeit verbunden mit den zahlreichen Domizilwechseln keine einfache Kindheit und Jugendzeit verbracht hat. Dennoch gibt es keine direkten Hinweise zur Annahme, dass sie besonders belastend gewesen wäre, weshalb diese Täterkomponente neutral zu werten ist. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 18 195). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.