20. Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 18 146 f., S. 30-31 der Urteilsbegründung): Am 21. Juli 2015 gab der Beschuldigte, der am .________ geboren und damit nur 22 Jahre alt ist, an, er sei in Polen geboren und aufgewachsen, dies zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester (pag. 05 001 002). Er habe dort die Grundschule besucht, danach jedoch keine weiteren Schulen mehr. Seine Familie sei Roma, sie verkauften auf den Märkten Parfüm, Teppiche, Pfannen etc.