63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Der Versuch führt vorliegend nur zu einer sehr geringen Strafreduktion. Dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, ist nicht dem Beschuldigten, sondern den äusseren Umständen geschuldet. Vielmehr wurde vom Beschuldigten und dem unbekannten Mittäter alles daran gesetzt, damit die Vermögensschädigung eintritt.