17.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte weist als Marktfahrer zusammen mit seiner Mutter zwar schwierige finanzielle Verhältnisse mit bescheidenen und überdies unregelmässigen Einnahmen auf; dennoch ist die Kammer entschieden der Ansicht, dass die Vermeidbarkeit zu bejahen ist. 18. Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer insgesamt von einem – im Verhältnis zum Strafrahmen – immer noch leichten Tatverschulden aus. Es erscheint deshalb eine hypothetische Strafe (für das vollendete Delikt) von rund 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.