Auch wenn die berufliche Lage für den Beschuldigten mangels Ausbildung schwierig sein mag, geht es nicht an, sich auf diese Weise illegal einen finanziellen Beitrag zu erschleichen. Da das Handeln mit direktem Vorsatz sowie die egoistischen Beweggründe beim Betrug die Regel und bereits schon Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes sind, ist diese Komponente neutral zu werten.