19 17. Subjektive Tatschwere 17.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Beweggründe waren finanzieller Natur und somit nicht wirklich achtenswert, sondern egoistisch. Da er keine Ausbildung habe, sei es schwierig, einen Job zu finden. Auch wenn die berufliche Lage für den Beschuldigten mangels Ausbildung schwierig sein mag, geht es nicht an, sich auf diese Weise illegal einen finanziellen Beitrag zu erschleichen.