lassen, schwerer wiegt und entsprechend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss. Der Beschuldigte nahm die Tätigkeit des Geldabholers wahr, welche mit dem grössten Risiko verbunden ist, und er konnte denn auch im Anschluss an die vermeintliche Geldübergabe angehalten werden. Über die Hintermänner schwieg er sich in der Folge allerdings aus. Diese Tatkomponente wirkt sich wie ausgeführt verschuldenserhöhend aus.