Was verschuldensmässig erschwerend ins Gewicht fällt und von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt wurde ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte, auch wenn ihm eine eigentliche Zugehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, offensichtlich in einem kriminellen Umfeld bewegt und im vorliegenden Fall auch sehenden Auges mitgespielt hat. Das kriminelle Potential wiegt in einem solchen Umfeld deutlich höher als bei einem Einzeltäter oder bei einer sich zufällig ergebenden Täterschaft, weshalb auch das Verschulden des Beschuldigten durch seine Bereitschaft, sich in maffiaähnliche Machenschaften einspannen zu