Insgesamt habe der Beschuldigte dadurch vorsätzlich einen derartigen Tatbeitrag geleistet, mit dem die inkriminierte Tätigkeit stehe oder falle. Ihm komme daher die Rolle eines Mittäters zu und die Tathandlungen des unbekannten Täters seien ihm ebenfalls anzurechnen (pag. 18 143, S. 27 der Urteilsbegründung).