Das Ziel wurde von der Täterschaft hartnäckig verfolgt, wurde D.________ immerhin 21 Mal vom unbekannten Mittäter angerufen und zunehmend unter Druck gesetzt. Der Beschuldigte war Mittäter. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend fest, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Gesamtgeschehen hatte und im Wissen darum bereit war, die ihm zugedachte Rolle zu übernehmen. Insgesamt habe der Beschuldigte dadurch vorsätzlich einen derartigen Tatbeitrag geleistet, mit dem die inkriminierte Tätigkeit stehe oder falle.