18 146, S. 30 der Urteilsbegründung). Das Tatvorgehen ist als professionell, planmässig und organisiert zu bezeichnen, wobei der Beschuldigte von den Hintermännern als Abholer eingesetzt wurde. Er und der unbekannte Täter (Anrufer) wirkten arbeitsteilig zusammen. Während der unbekannte Mittäter zuerst J.________ und später D.________ kontaktierte und sich als K.________, den Freund der Schwester von D.________ ausgab und versuchte, sie zur Herausgabe einer Summe von CHF 80‘000.00, später von CHF 50‘000.00 zu bewegen, begab sich der Beschuldigte über H.________ (Frankreich) nach Olten, um das Geld von D._____