18 16.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Betrag von CHF 50‘000.00 hätte mit der Begehung eines Enkeltrickbetrugs erlangt werden sollen, was in dieser Begehungsform auf eine recht hohe kriminelle Energie hinweist. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die konkrete Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs absolut deliktstypisch ist (pag. 18 146, S. 30 der Urteilsbegründung).