16. Objektive Tatschwere 16.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Bei Delikten gegen das Vermögen ist der Deliktsbetrag ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Faktor (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.3). Die angestrebte Deliktssumme betrug CHF 50‘000.00. Hinzuzufügen ist, dass der unbekannte Täter ursprünglich CHF 80‘000.00 von D.________ gefordert hat und sie sich schliesslich auf einen Betrag von CHF 50‘000.00 geeinigt haben. Der Deliktsbetrag ist für einen einzelnen Vorfall als eher hoch zu bezeichnen.