15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Vorliegend gilt es, die Strafe für einen versuchten Betrug zu bestimmen. Das Gericht legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Diese hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren. Schliesslich sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen des Betrugs beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a