Vielmehr zeigt diese Verurteilung, dass auch die Basler Justizbehörde keine Gewerbsmässigkeit angenommen hat, obschon die Verhältnisse in der beschuldigten Person weitgehend identisch gewesen sein dürften. Zusammengefasst fehlt es für die Annahme der Gewerbsmässigkeit an der Mehrzahl der erwiesenen Delikte und am Nachweis der Absicht des Beschuldigten, sich durch ein berufsmässiges deliktisches Handeln namhafte Beiträge an seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Die Kammer schliesst sich deshalb den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. IV. Strafzumessung