17 begehen. Dies allein aus seiner schlechten Ausbildung und seiner geringen beruflichen Perspektiven zu schliessen, gehe nicht an (pag. 18 143 f., S. 27-28 der Urteilsbegründung). Hinzuzufügen bleibt, dass auch die neuliche Verurteilung der Verlobten des Beschuldigten wegen versuchten (Enkeltrick-) Betrugs im vorliegenden Verfahren keine Gewerbsmässigkeit zu begründen vermag.