Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Aufwand gehandelt, der wesentlich über einen einzelnen in Mittäterschaft begangenen Betrug hinausgehe. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten keinerlei Vorstrafen nachgewiesen werden konnten, und alleine aus dem Umstand, dass er im Jahr 2013 durch die deutschen Polizeibehörden im Zusammenhang mit einem Enkeltrickbetrug befragt worden sei, könne nicht auf eine vorangegangene Delinquenz geschlossen werden. Es gebe zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, anschliessend weitere Straftaten zu