Auch ist dessen Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten nicht erstellt. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschuldigte zwar einen gewissen Aufwand für die zur Beurteilung stehende Tat betrieben hat, indem er sich mehrere Tage in Frankreich bereitgehalten hat und dann in die Schweiz gereist ist. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Aufwand gehandelt, der wesentlich über einen einzelnen in Mittäterschaft begangenen Betrug hinausgehe.