Der Beschuldigte hat erwiesenermassen einmal deliktisch gehandelt, nämlich am 21. Juli 2016, als er sich von H.________ (Frankreich) nach Olten begeben hat, um dort einen betrügerisch erwirkten Betrag von CHF 50‘000.00 entgegen zu nehmen und weiter zu leiten, wofür ihm eine Entlöhnung von CHF 2‘000.00 in Aussicht gestellt wurde. Alles weitere sind, allenfalls sogar naheliegende Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten, mehr allerdings nicht.