14. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein gewerbsmässiges Handeln grundsätzlich nur dann vorliegen kann, wenn der Täter mehr als eine Tat begangen hat und aufgrund der Umstände geschlossen werden muss, dass er zu einer Vielzahl weiterer Taten bereit ist (pag. 18 143, S. 27 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat erwiesenermassen einmal deliktisch gehandelt, nämlich am 21. Juli 2016, als er sich von H.____