18 249 ff.). Die Verteidigung führte in ihrer Duplik aus, dass dem Beschuldigten selber ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden müsse, nicht seiner Familie oder Bekannten. Unabhängig davon wie nahe andere in Enkeltrickbetrügen involvierte Personen dem Beschuldigten stehen, hätten diejenigen Verfahren nichts mit der vorliegend zu beurteilenden Sache zu tun (pag. 18 286 ff.). Das gelte auch für das Verfahren gegen I.________ (pag. 18 297). Das Verfahren im Kanton Basel-Stadt habe mithin auch keine direkten Auswirkungen auf das Strafmass und die rechtliche Würdigung im hier geführten Verfahren.