16 mocht. Der Beschuldigte sei entgegen der Behauptungen der Staatsanwaltschaft nicht arbeitslos, sondern über mehrere Jahre arbeits- und berufstätig gewesen. Er habe durch die Einkünfte seiner Arbeitstätigkeit seinen Lebensunterhalt finanziert. Seine Zukunft liege zudem in Norwegen. Dass dem Beschuldigten aus vorliegend zu beurteilendem Delikt persönlich ein unbekannter Teilbeitrag zugeflossen wäre, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten hätte, bleibe wiederum eine reine Vermutung der Staatsanwaltschaft.