Zum Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs äusserte sich die Verteidigung dahingehend, dass der Beschuldigte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei, er verfüge über keine Vorstrafen, weder in der Schweiz noch im Ausland. Die gemäss Lehre und Rechtsprechung geforderte «mehrfach begangene Tat» liege somit nicht vor. Gewerbsmässigkeit könne nur angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert habe; ein einzelnes Delikt reiche entschieden nicht aus. Ein mehrfaches, effektiv nachgewiesenes delinquentes Verhalten des Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft bisher nicht zu belegen ver-