18 225). In ihrer Replik nimmt die Generalstaatsanwaltschaft Bezug auf ein gegen die Verlobte des Beschuldigten hängiges Strafverfahren, wonach diese am 30. März 2017 in der Rolle der «Geldabholerin» im Rahmen eines Enkeltrickbetrugs festgenommen worden sei (pag. 18 268). In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2017 ergänzte Staatsanwalt C.________, dass das Urteil vom 9. August 2017 gegen I.________ nach seinem Wissensstand mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.