Mit dem Betrieb eines professionellen, arbeitsteilig geführten und mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbundenen Enkeltricksystems zeigten deren Mitglieder klarerweise ihre Bereitschaft, gegenüber unbestimmt vielen Personen handeln resp. delinquieren zu wollen. Die beschuldigte Person habe nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv hinreichend konkret bekundet, dass sie bereit gewesen sei, gegenüber unbestimmt vielen Personen zu handeln. Aufgrund dessen seien vorliegend die Tatbestandselemente eines unvollendet versuchten gewerbsmässigen Betrugs erfüllt (pag. 18 225).