Mit dem Betreiben und Mitwirken in einer Enkeltrickbetrugsbande sei eine gewerbsmässige Absicht systemimmanent. Weiter führte der Staatsanwalt aus, dass der „point of no return“ der Gewerbsmässigkeit darin zu sehen sei, dass der Keiler die vorliegend nicht genauer bestimmbare Anzahl Anrufe aus dem „Call Center“ getätigt und damit beabsichtigt habe, eine unbestimmte Anzahl an Opfer zu erreichen. Währenddessen sei die beschuldigte Person als Mittäter über eine längere Dauer abrufbereit gestanden und habe auf entsprechende Informationen für die vereinbarte Übergabe gewartet.