Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in der Urteilsbegründung präzise darzulegen. Die gängige Formel, der (Serien-) Täter habe zur Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse und in einigem Umfang über längere Zeit gehandelt, genügt hierfür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).