14 III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen Die Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs sowie zur Mittäterschaft werden seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestritten. Hingegen beantragt sie, der Beschuldigte sei entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird deshalb nur noch auf den Aspekt der Gewerbsmässigkeit eingegangen.