Es kann somit der Nachweis, der Beschuldigte sei Teil einer von Polen aus professionell agierenden und auf regelmässiges Einkommen ausgerichteten Bande, nicht erbracht werden. Daran vermögen auch die weiteren Argumente der Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ändern. Dass auch die Mutter des Beschuldigten Tatverdächtige im Verfahren der deutschen Strafbehörden gewesen ist oder die Freundin des Beschuldigten nun offenbar wegen Enkeltrickbetrugs verurteilt wurde, deutet durchaus darauf hin, dass sich der Beschuldigte effektiv in einem kriminellen Umfeld bewegt.