18 134, S. 18 der Urteilsbegründung), zumal dieses Verfahren eingestellt worden ist (pag. 18 224). Dass es sich – wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht – in diesem Verfahren beim Abholer mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Beschuldigten gehandelt hat, ist wiederum lediglich eine Mutmassung. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass einzig ein rechtskräftiges Urteil dem Beschuldigten entgegen gehalten werden kann (pag. 18 134, S. 18 der Urteilsbegründung); ein solches liegt nicht vor. Es kann somit der Nachweis, der Beschuldigte sei Teil einer von Polen aus professionell agierenden und auf regelmässiges Einkommen ausgerichteten Bande, nicht erbracht werden.