Immerhin handelte es sich um den französischen Nationalfeiertag, weshalb nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte eine Bank in der Schweiz aufgesucht hat, um Bargeld zu beziehen. Auch wenn die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten durchaus fraglich erscheint, kann alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte am 14. Juli 2016 in die Schweiz eingereist ist, nicht abgeleitet werden, dass ein weiterer Enkeltrickbetrug geplant war oder durchgeführt worden ist.