05 001 034, Z. 139-143). Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet diese Einreise als weiteres Indiz für die gewerbsmässige Absicht. Es liege nahe, dass womöglich ein anderer Enkeltrickbetrug bereits geplant/versucht oder durchgeführt worden sei und dass Deliktsgeld nach Polen verschoben worden sei (18 223 f.). Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft ist nachvollziehbar, aber wiederum durch keinerlei konkrete Hinweise belegt. Immerhin handelte es sich um den französischen Nationalfeiertag, weshalb nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte eine Bank in der Schweiz aufgesucht hat, um Bargeld zu beziehen.